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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit
§ 2 Einberufung § 3 Dringlichkeitsanträge
§ 4 Versammlungsleitung § 5 Worterteilung und Rednerfolge
§ 6 Wort zur Geschäftsordnung §7 Anträge
§ 8 Beschlußfähigkeit § 9 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 10 Abstimmungen § 11 Wahlen
§ 12 Versammlungsprotokolle § 13 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit
(1) Der TV Häslach erläßt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.
(2) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluß gefaßt wird.
(3) Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.
(4) Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nur ausgeschlossen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung geboten ist.
§ 2 Einberufung
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung, der übrigen Versammlungen und Gremien richtet sich nach §§ 9 Abs. 2, 10, 11 Abs. 3, 12 Abs. 5 der Vereinssatzung, die Einberufung der
Abteilungsversammlungen bzw. Abteilungsgremien nach den jeweiligen Abteilungsordnungen.
(2) Der Vorstand ist bei Abteilungsversammlungen durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.
§ 3 Dringlichkeitsanträge
(1) Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit zur Beratung und Beschlußfassung kommen.
Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.
(2) Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.
§ 4 Versammlungsleitung
(1) Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
(2) Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus Ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für
Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
(3) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er
insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die gesamte Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen, die
unmittelbar und ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
(4) Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen
können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
(5) Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
§ 5 Worterteilung und Rednerfolge
(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
(3) Teilnehmer einer Versammlung sind nicht stimmberechtigt, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
(4) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort
melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
(5) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
§ 6 Wort zur Geschäftsordnung
(1) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
(2) Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und Gegenredner gehört werden.
(3) Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
§7 Anträge
(1) Die Antragsberechtigung ist in § 9 Abs. 3 der Vereinssatzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden
Organe und Gremien stellen. In den Abteilungen gilt die jeweilige Abteilungsordnung
(2) Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch Satzung oder Abteilungsordnung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
(3) Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden. Sie sollen, wo dies nicht bereits ausdrücklich vorgeschrieben ist eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne
Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
(4) Anträge, die sich aus der Beratung eines zugelassenen Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
(5) Für Anträge auf Satzungsänderung gilt § 9 Abs. 5 der Vereinssatzung. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefaßt werden, wenn die Änderung unter Angabe der betroffenen Bestimmung im
vorgeschlagenen Wortlaut in der Tagesordnung bekannt gemacht worden ist.
§ 8 Beschlußfähigkeit
Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit, ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein
Gegenredner gesprochen haben
(2) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
(3) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
(4) Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
(5) Anträge auf Schluß der Rednerliste sind unzulässig.
§ 10 Abstimmungen
(1) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
(2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals vom Versammlungsleiter zu verlesen.
(3) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die
Versammlung ohne Aussprache.
(4) Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
(5) Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgeben, sind diese vorzulegen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime Abstimmung anordnen, wenn durch ein Mitglied der
Versammlung der offenen Abstimmung widersprochen wird. Er muß dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muß der Antrag von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern unterstützt
werden. In den Fällen, in denen die Vereinssatzung namentliche Abstimmung vorsieht, ist eine geheime Abstimmung stets unzulässig.
(6) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
(7) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und
Auskunft geben.
(8) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§ 11 Wahlen
(1) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind. Ergibt sich nach
Durchführung der Wahlen die Notwendigkeit weiterer Wahlen, sind diese im Anschluß durchzuführen.
(2) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
(3) Vor Wahlen ist ein Wahlausschuß mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
(4) Der Wahlausschuß hat einen Wahlleiter aus seiner Mitte zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
(5) Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuß zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann nur
gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
(6) Vor der Wahl sind die anwesenden Kandidaten zu fragen. ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
(7) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlleiter festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
(8) Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der laufenden Amtszeit beruft der Vorstand, soweit die Satzung und die
Abteilungsordnungen nichts anderes vorsehen, auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.
§ 12 Versammlungsprotokolle
Über Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von 2 Wochen den Versammlungsteilnehmern (ausgenommen Mitgliederversammlungen) zuzustellen sind.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 16. Januar 1993 in Kraft.
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